Finanzamt
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Bei der Besteuerung von Betriebsrenten (Werkspensionen), die auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, ändert sich für Versorgungsempfänger, die bereits seit 2005 Versorgungsbezüge erhalten, im Ergebnis kaum etwas. Bei Pensionären, die später in den Ruhestand gehen, wird bei der Besteuerung von Beamtenpensionen bis zum Pensionsjahrgang 2039 automatisch ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berücksichtigt. Bei Betriebsrenten (Werkspensionen) werden diese Freibeträge erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. bei schwerbehinderten Menschen in Abzug gebracht. Der Versorgungsfreibetrag beträgt für Versorgungsempfänger bis zum Jahr 2005 weiterhin 40% der Versorgungsbezüge und wird auf 3.000 € (bisher 3.072 €) begrenzt. An die Stelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 € tritt ab 2005 ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 € und ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €. Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden festgeschrieben und gelten grundsätzlich für die folgenden Jahre in gleicher Höhe weiter. Für Versorgungsbezüge, die in späteren Jahren beginnen, werden der Versorgungsfreibetrag (hinsichtlich Prozentsatz und Höchstbetrag) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag schrittweise abgeschmolzen, je später die Versorgung beginnt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält die Betriebsrente erstmals im Januar 2008
| Einnahmen | 6.000 € |
| Versorgungsfreibetrag | |
| (6.000 € x 35,2% = 2.112 €, höchstens 2.640 €) | 2.112 € |
| Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 792 € |
| Werbungskosten-Pauschbetrag | 102 € |
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 2.994 € |
Die Betriebsrente unterliegt mit 2.994 € der Besteuerung.